Angebot

Der Verein für das Evangelische Lehrerseminar Zürich führt unter dem Namen «unterstrass.edu» eine evangelische, staatlich anerkannte Bildungsstätte.

Sie besteht aus einem Gymnasium mit musischem Profil, einem naturwissenschaftlichen Profil (Magna), dem Profil Philosophie/Pädagogik/Psychologie sowie einem Institut zur Ausbildung von Kindergarten- und Primarlehrpersonen. Dieses ist zudem in den Bereichen Weiterbildung & Dienstleistung sowie Forschung & Entwicklung rund um das Thema Bildung tätig.

Im Hinblick auf eine umfassende Persönlichkeitsbildung pflegt unterstrass.edu in offenem evangelischem Geist gemeinsames Leben, Erleben und Arbeiten.

Visionen und Ziele

unterstrass.edu ist eine private Institution, welche allen Kreisen der Bevölkerung offen steht. Sie ist nicht gewinnorientiert und daher auf finanzielle Zuwendungen von aussen angewiesen.

Daraus ergeben sich die folgenden fünf Eckpfeiler:

unterstrass.edu erwartet von seinen Lehrenden und Lernenden das intellektuelle und fachliche Leistungsniveau vergleichbarer Bildungsinstitutionen und fördert insbesondere kreative und personale Kompetenzen.

unterstrass.edu sucht und fördert aus christlicher Grundhaltung heraus die Auseinandersetzung mit religiösen, kulturellen und ethischen Fragen.

Dazu gehören die Achtung vor dem Menschen, die Bewahrung der Natur sowie die Förderung von Gerechtigkeit und Frieden.

unterstrass.edu ist ein Ort, wo man sich kennt und Beziehungen, Gemeinschaftssinn und soziale Kompetenzen wachsen.

unterstrass.edu zeichnet sich in allen Bereichen durch besondere Lebens- und Praxisnähe aus.

unterstrass.edu sucht und erprobt bewusst neue Wege der Aus- und Weiterbildung.

Trägerschaft

Unser Trägerverein setzt sich mit den Mitarbeitenden und vielen Helferinnen und Helfern für den grossen Wandel ein, den unterstrass.edu hinter und vor sich hat.

Ehrenamtlich im Vorstand wirken

  • Jürg Baumgartner Pfr., Zürich (Präsident)
  • Nikola Bellofatto, lic. iur. E.M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Zollikerberg
  • Gabi Boegli, Leiterin Pflegedienst Medizin am Kinderspital, Zürich
  • Gerda Buhl, Prof. Dr., Rektorin PH Schaffhausen
  • Marianne Brunner, Schulleiterin, Zürich
  • Eva Ebel, Prof. Dr., Direktorin, Zürich
  • Franziska Hildebrand Alberti, Personal- und Organisationsentwicklerin, Stäfa
  • Christoph Marugg, Ing. ETH, Zollikerberg
  • Peter Schneider, Architekt, Zürich
  • Nicole Sotzek, Prorektorin bei Kantonale Maturitäschule für Erwachsene, Zürich
  • Andrea Widmer Graf, Prof., Dipl. Math./Physik/Sport, Zürich (Quästorin)

Mit beratender Stimme sind im Vorstand vertreten

  • Patricia Isler, Forch (als Vertreterin der Dozierenden des Instituts Unterstrass)
  • Matthias Gubler, MSc UZH, Langnau (als Leiter Institut)
  • Marc Schneider, Zürich (als Vertreterin der Lehrpersonen des Gymnasiums Unterstrass)
  • Marcel Kurtz, Stäfa ZH (als Leiter Zentrale Dienste)
  • Lukas Strub, Zürich (als Leiter Gymnasium)
  • Heinz Rhyn, Prof. Dr., Rektor PH Zürich (mit beratender Stimme im Schulrat)

Statuten des Vereins für das Evangelische

I. Name, Sitz und Zweck

Name – Art. 1
Unter dem Namen «Verein für das Evangelische Lehrerseminar Zürich» - im folgenden Verein genannt - besteht seit 1869 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

Sitz – Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich.

Zweck – Art. 3
Der Verein bildet die Trägerschaft von nichtstaatlichen, in offenem evangelischem Geiste geführten Ausbildungsgängen, die junge Menschen auf christlicher Grundlage fördern. Sie bereiten insbesondere auf pädagogische Berufe vor und legen dabei Wert auf eine umfassende Persönlichkeitsbildung.

Es können auch Weiterbildungen und Dienstleistungen angeboten werden.

II. Mitgliedschaft

Mitglieder – Art. 4
Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Ziele des Vereins unterstützen und fördern.

Als Mitglieder können aufgenommen werden:
a) Einzelmitglieder (mündige Personen)
b) Kollektivmitglieder

Personen, die sich um die Schule verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Arbeitsgruppen, Kommissionen und Projektgruppen – Art. 5
Die Vereinsmitglieder unterstützen Schulleitung und Lehrkräfte mit ihrem Wissen und Können. Sie stellen sich nach Möglichkeit für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Kommissionen und Projektgruppen zur Verfügung.

Mitgliederbeiträge – Art. 6
Mitgliederbeiträge Die Vereinsmitglieder bezahlen den von der Vereinsversammlung bestimmten Mitgliederbeitrag.

Aufnahme – Art.7
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen Abweisungsentscheid kann innert Monatsfrist an die Vereins­ Versammlung rekurriert werden.
Die Mitglieder des Vorstands sind von Amtes wegen Einzelmitglieder des Vereins.

Austritt – Art. 8
Der Austritt eines Mitglieds kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

Ausschluss – Art. 9
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt.
Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Der Beschluss über die Ausschliessung kann innert Monatsfrist beim Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung angefochten werden.

Anspruch auf das auf das Vereinsvermögen – Art. 10
Anspruch auf das Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch.

III. Organisation des Vereins

Organe – Art. 11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle

1. Vereinsversammlung
Bedeutung und Zusammensetzung – Art. 12
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie wird gebildet durch die Gesamtheit der Mitglieder.

Einberufung – Art.13
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand ordentlicherweise einmal pro Jahr einberufen.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt,
- wenn der Vorstand die Einberufung zur Erledigung dringender Geschäfte für notwendig erachtet oder
- wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung durch schriftliches Begehren unter Angabe des Grundes verlangt.

Traktanden – Art.14
Die Einladung zur Vereinsversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktandenliste wenigstens vierzehn Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.

Über Gegenstände, die nicht traktandiert worden sind, kann verhandelt und Beschluss gefasst werden, wenn alle Anwesenden das Geschäft als wichtig und dringend erachten.

Anträge – Art.15
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und Vorschläge zur Traktandenliste zu machen. Diese sind dem Präsidium bis spätestens sechs Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.

Stimm- und Wahlrecht – Art.16
Einzel- und Kollektivmitglieder haben je eine Stimme.

Zuständigkeit – Art.17
Der Vereinsversammlung kommen insbesondere folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a) Ernennung von Ehrenmitgliedern
b) Entscheidung über Eintrittsbegehren, die der Vorstand abgewiesen hat (Art. 7 Absatz 2), und über die Ausschliessung von Mitgliedern (Art. 9 Absatz 3)
c) Wahl und Abberufung des Präsidenten /der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie der Kontrollstelle
d) Wahl und Entlassung des Direktors / der Direktorin auf Antrag des Vorstands
e) Entgegennahme des Berichts des Direktors/ der Direktorin über den Gang der Schule und Genehmigung des Jahresberichts sowie Genehmigung der Jahresrechnung auf Antrag der Kontrollstelle
f) Genehmigung des Voranschlags und Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge
g) Beratung und Entscheidung über wichtige Fragen wie das Angebot an Ausbildungsgängen und die Genehmigung des Leitbilds
h) Änderung der Statuten sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über Investitionen, die einen einmaligen Betrag von CHF 500'000.- überschreiten

2. Vorstand
Zusammensetzung – Art.18
Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung gewählt. Er besteht aus neun bis elf Mitgliedern. Sie besetzen die Ämter des Präsidiums und des Vizepräsidiums, des Aktuariats und des Quästorats.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig 1.
1 Fassung gemäss Beschluss der Vereinsversammlung vom 11.11.2011

Der Direktor/ die Direktorin ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstands.

Lehrkräfte und weitere Mitarbeitende sowie Auszubildende können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Die Mitglieder der Schulleitung und eine im Turnus auf zwei Jahre von den Lehrkräften delegierte Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.

Konstituierung – Art. 19
Der Vorstand konstituiert sich selbst und gibt sich ein Geschäftsreglement.

Leitung des Vereins – Art. 20
Der Vorstand leitet den Verein.

Dabei kommen ihm insbesondere folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a) er bereitet die Geschäfte der Vereinsversammlung vor
b) er führt die Vereinsbeschlüsse aus und besorgt die laufenden Geschäfte
c) er handelt für den Verein und vertritt ihn nach aussen. Zur Vertretung des Vereins bedarf es in der Regel der Doppelunterschrift. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten.
d) er verfügt über das Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszwecks und übt die Aufsicht über die Vermögensverwaltung aus
e) er verabschiedet Jahresrechnung und Voranschlag zuhanden der Vereinsversammlung
f) er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern (Art. 7 )
g) er kann Grundstücke kaufen, verkaufen oder dinglich belasten

Aufsicht über die Ausbildungsgänge – Art. 21
Der Vorstand führt die Aufsicht über die angebotenen Ausbildungsgänge.

Dabei kommen ihm insbesondere folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a) er wählt bzw. entlässt
- die Mitglieder der Schulleitung
- Dozierende mit unbefristeter Anstellung
- Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben

b) er genehmigt die Leitbilder und Lehrpläne der einzelnen Ausbildungsgänge
c) er kann bei Bedarf Kompetenzen in Teilbereichen an weitere Gremien übertragen
d) er behandelt Rekurse

Unterstützung des Direktors/der Direktorin – Art. 22
Der Vorstand unterstützt den Direktor/ die Direktorin bei der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a) Planung und Sicherstellung der Finanzierung
b) Einsetzung und Koordination von Arbeits- und Projektgruppen, die den Vorstand durch Beratung und Entscheidungsvorbereitung wichtiger Aufgaben unterstützen
c) periodische Überprüfung und Anpassung des Leitbilds und des Ausbildungsangebots
d) regelmässige Kontakte zur Landeskirche, zu anderen kirchlichen Organisationen und zu den Behörden

Besondere Aufgaben innerhalb des Vorstands – Art. 23
Der Präsident/ die Präsidentin leitet die Vereinsversammlungen und die Sitzungen des Vorstands.

Der Aktuar/die Aktuarin führt das Protokoll über die Vereinsversammlung.

Der Quästor/die Quästorin verwaltet im Auftrag des Vorstands das Vereinsvermögen. Er/ sie überwacht die Rechnungsführung und erstellt zuhanden des Vorstands die Jahresabrechnung und im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin den Voranschlag.

Die Mitglieder des Vorstands halten sich in geeigneter Weise über die Aktivitäten in den Ausbildungsgängen auf dem laufenden

3. Kontrollstelle
Zusammensetzung – Art. 24
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revidierenden und einem Ersatzrevisor/ einer Ersatzrevisorin, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

Es können auch Berufsrevisoren / Berufsrevisorinnen oder Revisionsverbände als Kontrollstelle gewählt werden.

Aufgaben – Art. 25
Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung auf deren Richtigkeit und erstattet hierüber der Vereinsversammlung einen schriftlichen Befund.

IV. Finanzielle Mittel

Mittel – Art. 26
Der Verein deckt seinen finanziellen Aufwand insbesondere aus:
a) Schul- und Studiengeldern
b) Mietzinserträgen
c) Sammlungen
d) Gaben und freiwilligen Zuwendungen
e) Mitgliederbeiträgen

Haftung – Art. 27
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

V. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
Statutenänderungen – Art. 28
Die Statuten können von der Vereinsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.

Auflösung – Art. 29
Der Verein kann mit Zustimmung von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung soll das Vereinsvermögen einer Organisation zukommen, die den in Art. 3 festgehaltenen Zweck im weitesten Sinne (christliche Erziehung und Ausbildung ) verfolgt. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmung
Inkrafttreten – Art. 30

Die vorstehenden Statuten sind von der Vereinsversammlung am 30.11.2001 genehmigt und auf den 1.9. 2002 in Kraft gesetzt worden.

Sie ersetzen die Statuten vom 22. Januar 1992 mit den Änderungen vom 7. Dezember 1994.

Zürich, den 05.12.2001

Der Präsident:
Pfr. Hans Strub

Der Aktuar:
Dr. Peter Lienhard

Organigramm

UNT 2024 Organigramm 01

Die Direktion und die Leitungen Institut, Gymnasium und Zentrale Dienste bilden die Schulleitung.

Stellvertretungen
Bei Leitungsmitgliedern geht die Stellvertretung eine Stufe nach oben. Stellvertreter der Direktorin ist der Leiter Institut.

Co-Leitungen vertreten sich gegenseitig. Die fachliche Vertretung wird von Person(en) aus dem Fachteam wahrgenommen.

Stand: 10.01.2024

Die Geschichte

Die Geschichte von «unterstrass.edu» als «Seminar Unterstrass» bzw. «Evangelisches Lehrerseminar/Kindergärtner*innenseminar Zürich»

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