Angebot
Der Verein für das Evangelische Lehrerseminar Zürich führt unter dem Namen «unterstrass.edu» eine evangelische, staatlich anerkannte Bildungsstätte.
Sie besteht aus einem Gymnasium mit musischem Profil, einem naturwissenschaftlichen Profil (Magna), dem Profil Philosophie/Pädagogik/Psychologie sowie einem Institut zur Ausbildung von Kindergarten- und Primarlehrpersonen. Dieses ist zudem in den Bereichen Weiterbildung & Dienstleistung sowie Forschung & Entwicklung rund um das Thema Bildung tätig.
Im Hinblick auf eine umfassende Persönlichkeitsbildung pflegt unterstrass.edu in offenem evangelischem Geist gemeinsames Leben, Erleben und Arbeiten.
Visionen und Ziele
unterstrass.edu ist eine private Institution, welche allen Kreisen der Bevölkerung offen steht. Sie ist nicht gewinnorientiert und daher auf finanzielle Zuwendungen von aussen angewiesen.
Daraus ergeben sich die folgenden fünf Eckpfeiler:
unterstrass.edu erwartet von seinen Lehrenden und Lernenden das intellektuelle und fachliche Leistungsniveau vergleichbarer Bildungsinstitutionen und fördert insbesondere kreative und personale Kompetenzen.
unterstrass.edu sucht und fördert aus christlicher Grundhaltung heraus die Auseinandersetzung mit religiösen, kulturellen und ethischen Fragen.
Dazu gehören die Achtung vor dem Menschen, die Bewahrung der Natur sowie die Förderung von Gerechtigkeit und Frieden.
unterstrass.edu ist ein Ort, wo man sich kennt und Beziehungen, Gemeinschaftssinn und soziale Kompetenzen wachsen.
unterstrass.edu zeichnet sich in allen Bereichen durch besondere Lebens- und Praxisnähe aus.
unterstrass.edu sucht und erprobt bewusst neue Wege der Aus- und Weiterbildung.
Trägerschaft
Unser Trägerverein setzt sich mit den Mitarbeitenden und vielen Helferinnen und Helfern für den grossen Wandel ein, den unterstrass.edu hinter und vor sich hat.
Ehrenamtlich im Vorstand wirken
- Jürg Baumgartner Pfr., Zürich (Präsident)
- Nikola Bellofatto, lic. iur. E.M.B.L.-HSG, Rechtsanwalt, Zollikerberg
- Gabi Boegli, Leiterin Pflegedienst Medizin am Kinderspital, Zürich
- Marianne Brunner, Schulleiterin, Zürich
- Franziska Hildebrand Alberti, Personal- und Organisationsentwicklerin, Stäfa
- Christoph Marugg, Ing. ETH, Zollikerberg
- Peter Schneider, Architekt, Zürich
- Nicole Sotzek, Dr., Zürich
- Andrea Widmer Graf, Prof., Zürich (Quästorin)
Mit beratender Stimme sind im Vorstand vertreten
- Eva Ebel, Prof. Dr., Zürich (als Direktorin)
- Matthias Gubler, MSc UZH, Langnau (als Leiter Institut)
- Marcel Kurtz, Stäfa ZH (als Leiter Zentrale Dienste)
- Lukas Strub, Zürich (als Leiter Gymnasium)
- Patricia Isler, Forch (als Vertreterin der Dozierenden des Instituts Unterstrass)
- Mirta Boesch, Meilen (als Vertreterin der Lehrpersonen des Gymnasiums Unterstrass)
- Andrea Schweizer, Prof. Dr., Rektorin PH Zürich (mit beratender Stimme im Schulrat)
Statuten des Trägervereins für das Gymnasium und Institut für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Unterstrass
I. Name, Sitz und Zweck
Name – Art. 1
Unter dem Namen Trägerverein für das Gymnasium und Institut für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Unterstrass(nachfolgend «Verein» genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Seine Wurzeln reichen bis ins Jahr 1869 zurück. Seither wurde die Trägerschaft in verschiedenen rechtlichen Formen geführt, zunächst als Seminarverein, später als Verein für das Evangelische Lehrerseminar Zürich. Diese Trägerschaft besteht heute in ihrer aktuellen Form als Trägerverein für das Gymnasium und Institut für Lehrerinnen- und Lehrerbildung Unterstrass weiter.
Sitz – Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich.
Zweck – Art. 3
Der Verein trägt eine staatlich anerkannte evangelische Bildungsinstitution mit dem Gymnasium Unterstrass (in der Folge «Gymnasium») sowie dem Institut für die Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen für die Volksschule, welches als Institut mit besonderem rechtlichen Status an die Pädagogische Hochschule Zürich angegliedert ist (in der Folge «Institut»). Das Institut ist zudem in den Bereichen Weiterbildung & Dienstleistung sowie Forschung & Entwicklung rund um das Thema Bildung tätig.
Im Zentrum steht die ganzheitliche Persönlichkeitsbildung, getragen von einem offenen, evangelisch geprägten Geist, der gemeinsames Lernen, Arbeiten und Leben, werteorientiert, praxisnah und zukunftsgerichtet ermöglicht. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
II. Mitgliedschaft
Mitgliedschaft – Art. 4
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Werte des Vereins mittragen und aktiv oder ideell unterstützen.
Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
- Einzelmitglieder: Privatpersonen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr;
- Kollektivmitglieder: Organisationen, Institutionen oder Unternehmen, die mit dem Verein verbunden sind oder seine Ziele fördern;
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Bildungsarbeit verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
Die Mitglieder des Vorstands sind von Amtes wegen Einzelmitglieder des Vereins.
Mitgliederbeiträge – Art. 5
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag.Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Erfolgt kein neuer Beschluss, gilt der zuletzt festgelegte Betrag auch für die Folgejahre.
Der Mitgliederbeitrag kann je nach Mitgliedschaftsart (Einzel-, Kollektiv- oder Ehrenmitglied) unterschiedlich festgelegt werden.
Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstands sind von der Beitragspflicht befreit.
Aufnahme – Art.6
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Austritt – Art. 7
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Vereinsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ausschluss – Art. 8
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses gegen die Statuten verstösst oder den Zielen und Interessen des Vereins in erheblicher Weise zuwiderhandelt. Der Ausschluss kann auch ohne Angabe von Gründen erfolgen; der Entscheid des Vorstands ist endgültig.
Ansprüche bei Austritt oder Ausschluss – Art. 9
Mit dem Austritt oder Ausschluss enden alle Mitgliedsrechte und erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
III. Organisation des Vereins
Organe des Vereins – Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle.
1. Mitgliederversammlung
Bedeutung und Zusammensetzung – Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern und entscheidet über grundlegende Fragen der Vereinsführung, -ausrichtung und -entwicklung gemäss Statuten.
Einberufung und Frist – Art.12
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form und wird mindestens 20 Tage im Voraus verschickt. Sie enthält die Traktanden sowie allfällige Anträge des Vorstands.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks beim Vorstand verlangt. In diesem Fall erfolgt die Einladung durch den Vorstand innert 30 Tagen ab Eingang des Begehrens. Auch sie enthält die Traktanden und die Anträge des Vorstands.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt,
- wenn der Vorstand die Einberufung zur Erledigung dringender Geschäfte für notwendig erachtet oder
- wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung durch schriftliches Begehren unter Angabe des Grundes verlangt.
Anträge von Mitgliedern – Art.13
Die Einladung zur Vereinsversammlung hat unter Bekanntgabe der Traktandenliste wenigstens vierzehn Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
Über Gegenstände, die nicht traktandiert worden sind, kann verhandelt und Beschluss gefasst werden, wenn alle Anwesenden das Geschäft als wichtig und dringend erachten.
Stimm- und Wahlrecht, Beschlussfassung – Art.14
Jedes Einzel- und Kollektivmitglied verfügt über eine Stimme.
Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.
Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Bei Beschlüssen, die ein Mitglied persönlich betreffen, ruht dessen Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegeben und werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Person, welche die Versammlung leitet, mit Stichentscheid.
Beschlüsse über Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins oder andere qualifizierte Geschäfte erfordern die in den jeweiligen Bestimmungen festgelegten qualifizierten Mehrheiten.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung – Art.15
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben und Entscheidungen zuständig:
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Wahl und Abberufung des Präsidenten / der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Wahl der Direktorin oder des Direktors auf Antrag des Vorstands;
- Entgegennahme des Revisionsberichts;
- Entlastung des Vorstands;
- Genehmigung des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung auf Antrag des Vorstands;
- Festlegung der Mitgliederbeiträge;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung für einmalige Investitionen, die den Betrag von CHF 500'000.– übersteigen;
- Behandlung von fristgerecht eingereichten Anträgen der Mitglieder;
- Behandlung weiterer Geschäfte, die statutengemäss oder durch Vorstandsbeschluss der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
2. Vorstand
Zusammensetzung – Art.16
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus höchstens zehn Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstands verfügen über unterschiedliche Ausbildungen, Fachkenntnisse und Erfahrungen und decken gemeinsam die für den Verein relevanten Kompetenzfelder ab.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
Dozierende des Instituts, Lehrpersonen des Gymnasiums und weitere Mitarbeitende sowie Studierende des Instituts und Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für ausserordentliche, klar abgrenzbare und über die ordentliche Organ- und Führungstätigkeit hinausgehende fachliche Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann durch Vorstandsbeschluss eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Konstituierung und Organisation – Art. 17
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin, welcher / welche direkt von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Aufgabenverteilung und interne Organisation regelt der Vorstand eigenständig. Zu diesem Zweck kann er ein Geschäftsreglement erlassen.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, er tritt regelmässig zu Sitzungen (Anwesenheit und / oder per Video) zusammen, zu denen der Präsident / die Präsidentin oder bei dessen / deren Abwesenheit der Vizepräsident / die Vizepräsidentin einlädt, und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder vertreten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen sind möglich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegeben und werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt. Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg oder in elektronischer Form gefasst werden. Der / die Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Die Mitglieder der Schulleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. Zusätzlich nimmt je eine von den Lehrpersonen des Gymnasiums und von den Dozierenden des Instituts delegierte Person im Turnus für zwei Jahre mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand kann beratende Personen im Einzelfall ohne Grundangabe ganz oder teilweise von Sitzungen ausschliessen, insbesondere bei vertraulichen oder personalrelevanten Traktanden.
Aufgaben – Art. 18
Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins. Er trägt die Gesamtverantwortung und ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung des Vereins sowie die Umsetzung der Vereinsziele.
Er entwickelt zusammen mit der Schulleitung Vision, Leitbild und Strategie, überwacht deren Umsetzung und verantwortet diese gegenüber den Anspruchsgruppen.
Der Vorstand stellt sicher, dass der Vereinszweck nachhaltig und wirkungsvoll erfüllt wird und die Statuten eingehalten werden.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch diese Statuten oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind.
Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Ausarbeitung der Traktanden;
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Führung der laufenden Geschäfte;
- Vertretung des Vereins nach aussen;
- Verwaltung und zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens sowie Aufsicht über dessen Verwaltung;
- Entscheid über Ausgaben oder Investitionen bis zu CHF 500'000.– pro Vorhaben;
- Beschluss des Budgets;
- Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung;
- Entscheid über die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern;
- Entscheid über Erwerb, Veräusserung oder Belastung von Grundstücken;
- strategische Verantwortung und Unterstützung der operativen Leitung sowie der Schulleitungen des Gymnasiums, des Instituts und der Verwaltung. Der Vorstand stellt eine zielgerichtete, verantwortungsvolle und zweckorientierte Zusammenarbeit mit der Direktion sicher;
- Aufsicht über die angebotenen Ausbildungsgänge des Gymnasiums und des Instituts;
- Erlass der erforderlichen und gesetzlich zulässigen Reglemente, Leitbilder und Lehrpläne sowie die Aufgaben- und Kompetenzbeschreibungen für die Organe der Ausbildungsgänge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder der Schulleitung, mit Ausnahme der Direktorin / des Direktors, deren / dessen Wahl erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, die Abberufung hingegen durch den Vorstand;
- Entscheid über Rekurse, soweit deren Behandlung nicht durch Gesetz, behördliche Vorschriften oder diese Statuten einer anderen Instanz oder Behörde vorbehalten ist.Der Vorstand kann dazu eine Rekurskommission einsetzen. Die Rekurskommission entscheidet unabhängig und abschliessend im Rahmen der ihr vom Vorstand übertragenen Kompetenzen.
3. Revisionsstelle
Zusammensetzung und Aufgaben – Art. 19
Die Revisionsstelle wird durch eine in der Schweiz domizilierte und von der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) anerkannte Revisionsgesellschaft ausgeübt. Die beauftragte Gesellschaft darf nicht Mitglied des Vereins sein.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins auf ihre Ordnungsmässigkeit und erstattet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
IV. Finanzielle Mittel
Mittel – Art. 20
Der Verein finanziert seinen Betrieb und die Weiterentwicklung seiner Bildungsangebote durch verschiedene Einnahmequellen. Er deckt seinen finanziellen Aufwand insbesondere durch:
- Schul- und Studiengelder der Schülerinnen, Schüler und Studierenden;
- Beiträge von anderen Institutionen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften (insbesondere Leistungsvereinbarung mit der Pädagogischen Hochschule Zürich);
- Drittmittel aus Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie aus Weiterbildung und Dienstleistungen;
- Erträge aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung von Infrastruktur;
- Mitgliederbeiträge;
- Spenden, Gaben, Legate und weitere freiwillige Zuwendungen;
- Erträge aus Veranstaltungen, Sponsoring und Fundraising-Aktivitäten;
- sonstige Einnahmen.
Zweckgebundene Mittel werden gemäss ihrer Zweckbestimmung eingesetzt.
Haftung – Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder, der Mitglieder des Vorstands oder anderer Organe des Vereins ist ausgeschlossen, soweit sie ihre Aufgaben gesetzes- und statutenkonform wahrnehmen.
V. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
Statutenänderungen – Art. 22
Statutenänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Anträge auf Statutenänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt und im Wortlaut bekannt-gegeben werden. Über nicht traktandierte Statutenänderungen kann nicht abgestimmt werden.
Auflösung – Art. 23
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dafür ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sein muss.
Ist dieses Quorum nicht erreicht, so kann eine zweite ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser ist der Auflösungsbeschluss mit dem absoluten Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gültig.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Regelung trifft.
Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche den Zweck «Ausbildung im weitesten Sinn» weiterverfolgt. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Schlussbestimmung
Inkrafttreten – Art. 24
Die vorstehenden Statuten sind von der Mitgliederversammlung am 26. November 2025 genehmigt und auf den 27. November 2025 in Kraft gesetzt worden.
Sie ersetzen die Statuten vom 5. Dezember 2001 mit den Änderungen vom 11. November 2011.
Zürich, 15. Dezember 2025
Jürg Baumgartner
Präsident
Prof. Dr. Eva Ebel
Direktorin
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Organigramm
Die Direktion und die Leitungen Institut, Gymnasium und Zentrale Dienste bilden die Schulleitung.
Die Geschichte
Die Geschichte von «unterstrass.edu» als «Seminar Unterstrass» bzw. «Evangelisches Lehrerseminar/Kindergärtner*innenseminar Zürich»










